Präambel
Die Demokratie-Stiftung Campact befördert ökosozialen und demokratischen Fortschritt für eine Welt, in der alle Menschen ihre Freiheit gleichermaßen verwirklichen können. Die Demokratie-Stiftung Campact versteht sich als Teil der von Campact initiierten Bewegung – und setzt sich in ihr faktenbasiert für progressive Politik ein.
Dies bedeutet für uns,
… Demokratie und Menschenrechte zu verteidigen und sich mutig gegen autoritäre Kräfte zu stellen.
… Umwelt und Klima zu schützen und sich gegen marktradikales Wirtschaften zu wenden.
… den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken und sich gegen soziale Kälte einzusetzen.
Als Gemeinschaftsstiftung eröffnet die Demokratie-Stiftung Campact Menschen Möglichkeiten, mit Spenden, Zustiftungen und testamentarischen Zuwendungen die damit verbundenen gemeinnützigen Zwecke zu fördern. Sie unterstützt in diesem Rahmen Kampagnen, Initiativen und Projekte von Bürgerbewegungen, kann ihre gemeinnützigen Ziele aber auch durch eigene Aktivitäten verfolgen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen Demokratie-Stiftung Campact.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr, sofern nicht der Vorstand etwas anderes bestimmt.
§ 2 Zweck
- Zweck der Stiftung ist die (allgemeine) Förderung
- des demokratischen Staatswesens, insbesondere von Gerechtigkeit und Solidarität, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
- der Volksbildung, insbesondere der politischen Bildung;
- von Wissenschaft und Forschung
- des Umwelt-, Natur-, Klima- und Verbraucherschutzes;
- internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere als Voraussetzung der Sicherung des Friedens;
- der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge;
- der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, sowie der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
- des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke zur Klärung und Verdeutlichung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung und zur Sicherung einer weltweiten nachhaltigen Entwicklung durch die Zuwendung von Mitteln sowie unmittelbare, operative Tätigkeit.
- Die Stiftung verwirklicht ihren Satzungszweck insbesondere durch die Zuwendung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Abs. 1 einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft.
- Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Satzungszwecks auch unmittelbar selbst operative Aufgaben wahrnehmen.
- Die Stiftung muss zur Verwirklichung ihres Zwecks nicht gleichzeitig oder im gleichen Maße in den gemeinnützigen Förderbereichen nach Abs. 1 tätig sein. Die Organe entscheiden darüber, welche ihrer steuerbegünstigten Zwecke jeweils wann, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln verfolgt werden.
- Die Stiftung arbeitet parteipolitisch neutral. Sie verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung politischer Parteien und derer Programme.
- Die Stiftung kann weltweit fördern; ihre Auslandstätigkeit bleibt dabei im Sinne des § 51 Abs. 2 AO strukturell auf die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Inland bezogen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Stifter*innen, ihre Erb*innen und Rechtsnachfolger*innen erhalten in dieser Eigenschaft und unbeschadet der Regelung des § 58 Nr. 6 AO keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Zuwendung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
§ 4 Vermögen
- Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Daneben verfügt die Stiftung über sonstiges Vermögen, das nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung nach Satz 1 unterliegt und zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden kann. Das Grundstockvermögen ist getrennt vom sonstigen Vermögen auszuweisen.
- Das Stiftungsvermögen muss wirtschaftlich verwaltet werden; seine Anlage soll auf Ertragsstärke und Werterhalt gerichtet sein und gleichzeitig strenge ethische Standards einhalten. Auch damit will die Stiftung dem Erreichen ihrer Ziele dienen. Näheres können die Anlagerichtlinien der Stiftung definieren.
- Das Stiftungsvermögen darf zur Verwirklichung des Stiftungszwecks im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, insbesondere zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
- Das Grundstockvermögen kann ausnahmsweise in einzelnen Geschäftsjahren in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks geboten und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist. Der Betrag ist dem Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder zuzuführen. Die Entscheidung über die Höhe des zu verbrauchenden Vermögens und den angestrebten Wiederauffüllungszeitraum, die vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes zu treffen ist, ist zu begründen. Eine erneute Entscheidung über die Inanspruchnahme ist nur dann möglich, wenn der wertmäßige Bestand des Grundstockvermögens wieder erreicht worden ist, den es vor einer vorangegangenen Inanspruchnahme hatte.
- Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen in das Vermögen, die auf die Verfolgung einzelner Zwecke der Stiftung beschränkt sind, sind nur in das sonstige Vermögen möglich; in diesem Fall sind sie selbst, ihre Surrogate sowie die aus ihnen oder ihren Surrogaten erzielten Erträge in der Rechnungslegung der Stiftung gesondert auszuweisen und zu verwenden. Zuwendungen zum Verbrauch oder von Todes wegen ohne besondere Verwendungsbestimmung erhöhen das sonstige Vermögen. Eine Verpflichtung der Stiftung zur Annahme von Zuwendungen besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
- Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und treuhänderisch Stiftungen oder andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch der*des Stiftenden mit ihrem*seinem Namen verbunden und / oder für eine spezielle thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Die Stiftung kann allein oder gemeinsam mit Dritten zur Förderung ihrer Zweckverfolgung Stiftungen, Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.
§ 5 Mittel und Rücklagen
- Die Erträge des Stiftungsvermögens, die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) und sonstigen Einnahmen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
- Die Stiftung kann Mittel im Rahmen des steuerlich Zulässigen freien oder zweckgebundenen Rücklagen oder dem Grundstockvermögen zuführen. Gewinne aus Vermögensumschichtungen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielt werden, können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zum Ausgleich von Verlusten aus Vermögensumschichtungen verwendet oder zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf. Abschreibungen sind nur bei realisierten Vermögensverlusten oder dauernder Wertminderung notwendig.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6 Organe
- Organe der Stiftung sind
- der Vorstand (§ 7),
- der Stiftungsrat (§ 8) und
- die Stifter*innen-Versammlung (§ 9).
- Die Mitglieder der Organe sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und deren Ziele in besonderer Weise unterstützen. Sie sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. Diese kann das persönliche Haftungsrisiko der Organmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung in angemessenem Rahmen versichern. Die Haftung der Organmitglieder ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören. Eine Ausnahme bildet das Amt der*des Vorsitzenden des Vorstandes.
- Die Mitglieder der Organe sind in der Regel ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat können die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen ersetzt erhalten. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen. Eine Vergütung der Mitglieder des Stiftungsrats kann der Vorstand beschließen; sie darf die Höhe der in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz bestimmten sog. Ehrenamtspauschale nicht überschreiten.
- Die Mitglieder der Organe sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem geborenen Mitglied – der*dem Sprecher*in des Stiftungsrats, diese*r ist Vorsitzende*r – und bis zu zwei zusätzlichen Mitgliedern, die vom Stiftungsrat benannt werden. Scheidet die*der Sprecher*in des Stiftungsrats als Vorsitzende*r aus dem Vorstand aus, hat der Stiftungsrat unverzüglich eine*n neue*n Sprecher*in zu wählen. Besteht der Vorstand aus mindestens zwei Personen, bestimmt er aus seiner Mitte eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. Der Vorstand kann ein Mitglied als geschäftsführende*n Vorständin*Vorstand einsetzen.
- Das Amt endet durch Abberufung und Rücktritt, der außer zur Unzeit jederzeit ohne besondere Begründung möglich ist, im Falle des Todes sowie der amtsärztlich festgestellten dauernden Geschäftsunfähigkeit eines Mitglieds.
- Der Vorstand führt und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Stiftungsrats in eigener, gemeinsamer Verantwortung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung gemeinsam nach außen; die*der Vorsitzende des Vorstandes vertritt stets einzeln. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet; in der Geschäftsordnung kann der Vorstand Wertgrenzen festlegen, innerhalb derer einzelne Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis alleine verfügen können.
- Der Vorstand hat den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die
- gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- ordnungsgemäße Buchführung,
- Aufstellung des Haushaltsplanes rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres,
- Annahme von Zuwendungen und der Abschluss von Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträgen,
- Aufstellung der Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke,
- Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.
- Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere zur Wahrnehmung der Geschäfte laufender Verwaltung kann der Vorstand Sachverständige heranziehen, Arbeits- und Fachgruppen berufen, Verwaltungsaufgaben übertragen, Hilfskräfte einsetzen und – falls kein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestimmt ist – mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Geschäftsführung als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen, die die Aufgaben der laufenden Verwaltung und die Leitung der Geschäftsstelle wahrnimmt.
§ 8 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus
- zwei Personen, die der Vorstand von Campact e.V. beruft,
- der*dem Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Campact e.V. und
- einem Mitglied, das die Stifter*innen-Versammlung wählt.
Die Berufung oder Wahl wird der Stiftung von den Vorsitzenden der entsendenden Körperschaft oder des entsendenden Organs übermittelt. Die Berechtigten können die Entscheidung jederzeit unter Mitteilung der Berufung oder Wahl einer nachfolgenden Person widerrufen. Der Nachweis über die Berufung der Mitglieder nach Satz 1 Buchst. a) und über das Erfüllen der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Buchst. b) wird durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung der*des jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes des Campact e.V. geführt.
- Sollten der Campact e.V. aufgelöst oder die von ihm zu berufenden Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Entstehen der Vakanz nicht berufen sein, werden die Nachfolger*innen ausgeschiedener Organmitglieder durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder berufen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Entscheidung der Stifter*innen-Versammlung über das von ihr zu berufende Stiftungsratsmitglied nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehen der Vakanz erfolgt.
- Die Amtszeit des Stiftungsratsmitglieds zu Abs. 1 Buchst. b) ist gekoppelt an seine Amtszeit als Vorsitzende*r des Haushaltsausschusses des Campact e.V. Nach dem Ausscheiden aus diesem Amt bleibt das Mitglied bis zur Wahl der nachfolgenden Person im Amt. Die Amtszeiten der übrigen Stiftungsratsmitglieder enden zwei Jahre nach der Berufung oder Wahl, wobei eine erneute Berufung oder Wahl zulässig ist. In diesen Fällen bleibt das ausscheidende Mitglied bis zur Berufung oder Wahl der nachfolgenden Person im Amt.
- Mitglieder des Stiftungsrats können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Für die Dauer von Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Abberufung bleibt das Mitglied von der Mitwirkung im Stiftungsrat ausgeschlossen; es kann ein Ersatzmitglied berufen oder gewählt werden.
- Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet auch durch Rücktritt, der außer zur Unzeit jederzeit ohne besondere Begründung möglich ist, sowie im Falle des Todes eines Mitglieds. Scheiden Stiftungsratsmitglieder vorzeitig aus, bilden die verbleibenden Mitglieder bis zur Berufung oder Wahl ihrer Nachfolger*innen den Stiftungsrat allein.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von zwei Jahren seine*n Sprecher*in und eine*n stellvertretende*n Sprecherin; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Seine Aufgaben sind insbesondere die
- Beschlussfassung für die Verwaltung des Vermögens;
- Beschlussfassung zur Verwendung der freien Mittel der Stiftung, insbesondere der Körperschaften / Projekte, die gefördert werden sollen;
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke (Jahresbericht);
- Bestellung einer Person für die Rechnungsprüfung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Berufung und Abberufung der nicht geborenen Mitglieder des Vorstandes nach § 7 Abs. 1 und 2;
- Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung des Vorstandes, die auch Bestimmungen über im Innenverhältnis zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte enthalten kann;
- Beschlussfassung über die Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB.
- Der Vorstand kann an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.
§ 9 Stifter*innen-Versammlung
- Die Stifter*innen-Versammlung besteht zunächst aus den im Stiftungsgeschäft namentlich genannten Stifter*innen. Sie wird erweitert durch die Personen, die als Stifter*innen, Zustifter*innen oder Spender*innen mit einem signifikanten Beitrag zum Vermögen oder zu den Mitteln der Stiftung oder der von ihr treuhänderisch verwalteten Stiftungen oder Zweckvermögen beigetragen haben, über dessen Höhe die Stifter*innen-Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt. Fördermittel, die steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Zweckerfüllung geben, berechtigen nicht zur Mitgliedschaft.
- Die Zugehörigkeit natürlicher Personen zur Stifter*innen-Versammlung ist persönlicher Natur und weder übertragbar noch vererbbar. Wird ein Betrag von Todes wegen eingebracht, kann die letztwillige Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stifter*innen-Versammlung im Rahmen der Üblichkeiten angehören soll.
- Juristische Personen können der Stifter*innen-Versammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrer Vertretung in der Stifter*innen-Versammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen. Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet mit dem Ablauf des jeweils aktuellsten Förderzeitraums. Eine erneute Mitgliedschaft im Rahmen einer weiteren Förderung ist möglich.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod. Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stifter*innen-Versammlung kann durch einen entsprechenden Beschluss der Stifter*innen-Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach der Höhe des eingebrachten Betrages begrenzt werden.
- Die Stifter*innen-Versammlung wird mindestens einmal im Jahr von der*dem Vorsitzenden des Vorstandes oder, bei deren*dessen Verhinderung, von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen und geleitet.
- Die Stifter*innen-Versammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Niederschriften sind allen Mitgliedern von Vorstand, Stiftungsrat und Stifter*innen-Versammlung zur Kenntnis zu bringen.
- Die Stifter*innen-Versammlung nimmt den Bericht des Stiftungsrats entgegen, kann Anregungen zur Stiftungsarbeit geben und wählt das von ihr zu wählende Mitglied des Stiftungsrats nach § 8 Abs. 1 Buchst. c); Vorstand und Stiftungsrat können entsprechende Vorschläge machen.
§ 10 Beschlussfassung
- Wenn nichts anderes geregelt ist, gelten für die Beschlussfassung der Organe die folgenden Bestimmungen.
- Das Organ ist von seiner*seinem Vorsitzenden/ Sprecher*in oder, im Falle ihrer*seiner Verhinderung, von der stellvertretenden Person zu Sitzungen oder Verfahren nach Satz 3 einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung erforderlich erscheint, zu Sitzungen jedoch mindestens einmal im Jahr. Das Organ ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder ein anderes Organ dies verlangt. Sitzungen können auch virtuell oder hybrid stattfinden, Beschlussfassungen können im Wege schriftlicher oder telefonischer Abstimmung oder unter Nutzung geeigneter elektronischer Medien erfolgen, wobei Abstimmungsverfahren auch kombiniert werden können.
- Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Beschlussgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen; Textform ist ausreichend. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder teilnehmen und kein Widerspruch erfolgt. Ist ein mangelhaft geladenes Mitglied nicht anwesend, kann die mangelhafte Ladung durch nachträgliche Genehmigung der Beschlüsse durch das betroffene Mitglied geheilt werden.
- Das Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich der vorsitzenden, sprechenden oder im Verhinderungsfall jeweils stellvertretenden Personen an der Beschlussfassung mitwirken. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden oder Sprecher*in.
- Über die Beschlussfassungen des Organs sind Niederschriften anzufertigen, die von der*dem Sitzungsleiter*in sowie dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen sind; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Sie sind bei der Stiftung dauerhaft aufzubewahren und allen Mitgliedern des Organs zur Kenntnis zu bringen.
- Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben, die weitere Regelungen zum Geschäftsgang und die Zuweisung von eigenverantwortlich wahrzunehmenden Geschäftsbereichen enthalten kann; sie ist den anderen Organen zur Kenntnis zu geben.
§ 11 Statusänderungen und Vermögensanfall
- Änderungen der Satzung, die nicht den Stiftungszweck oder die Gestaltung der Stiftung in ihrem Wesen verändern, beschließt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
- Eine Veränderung des Stiftungszwecks, eine Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung oder die Aufgabe der Rechtsfähigkeit, die Zusammenlegung mit, die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung ist in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben zulässig; entsprechende Beschlüsse erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; erforderlich ist zusätzlich die Zustimmung der Stifter*innen-Versammlung. Die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung ist frühestens nach 15 Jahren nach Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig zulässig.
- Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam und sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den steuerbegünstigten Campact e.V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass der Campact e.V. als gemeinnützige Körperschaft nicht mehr besteht, fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung.
§ 12 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
- unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärung oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen; den Anzeigen über die personelle Zusammensetzung der Stifter*innen-Versammlung sind die Beschlussprotokolle beizufügen, aus denen sich die Höhe der für die Mitgliedschaft in der Stifter*innen-Versammlung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zu erbringenden Beiträge sowie gegebenenfalls die Dauer der Zugehörigkeit zur Stifter*innen-Versammlung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 ergibt;
- den nach § 8 Abs. 6 Buchst. c) beschlossenen Jahresbericht innerhalb der gesetzlich oder behördlich vorgegebenen Frist einzureichen.
Weitere Informationen
Die Demokratie-Stiftung Campact erfüllt alle zehn Transparenzinformationen der Initiative Transparente Zivilgesellschaft. Wir haben sie übersichtlich für Dich aufgelistet.