Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Demokratie-Stiftung Campact, Berlin:

Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses

Prüfungsurteil

Wir haben den Jahresabschluss der Demokratie-Stiftung Campact, Berlin, – beste­hend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 – geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deut­schen, für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Ein­wendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verant­wortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses“ unseres Be­stätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen un­abhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufs­rechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausrei­chend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen den Tätigkeitsbericht und den Transparenzbericht.

Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss erstreckt sich nicht auf die sonstigen In­formationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgend­eine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusam­menhang nichts zu berichten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Stiftungsrates für den Jah­resabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresab­schlusses, der den deutschen, für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vor­schriften in allen wesentlichen Belangen entspricht. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig be­stimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Stiftung zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusam­menhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzu­geben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rech-nungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzie­ren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Stiftung zur Aufstellung des Jahresabschlusses.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahres­abschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu ertei­len, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Ab­schlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern re­sultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jah­resabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beein­flussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den ge­planten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfest­stellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel in internen Kontrollen, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Vermerk über die Erweiterung der Jahresabschlussprüfung aufgrund § 8 Abs. 2 Berliner Stiftungsgesetz

Wir haben aufgrund § 8 Abs. 2 Berliner Stiftungsgesetz die Erhaltung des Stiftungs­vermögens zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 und die satzungsgemäße Ver­wendung der Stiftungsmittel im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 geprüft.

Nach unserer Beurteilung wurden in allen wesentlichen Belangen die Stiftungsmittel im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 satzungsgemäß ver­wendet. Das Stiftungsvermögen ist zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 erhal­ten.

Wir haben unsere Prüfung aufgrund von § 8 Abs. 2 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) durchgeführt. Danach wenden wir als Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforde­rungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) an. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten. Unsere Verantwortung nach diesen Vor­schriften und Grundsätzen ist nachfolgend weitergehend beschrieben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und ge­eignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss die­nen.

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Erhaltung des Stiftungsvermö­gens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel sowie für die Vor­kehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob in allen wesentlichen Belangen das Stiftungsvermögen zum Bilanzstichtag erhalten und die Stiftungsmittel im Geschäftsjahr satzungsgemäß verwendet wurden, sowie einen Vermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil in Bezug auf die Erhaltung des Stif­tungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel beinhal­tet. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren ei­ne kritische Grundhaltung.

Berlin, den 23. Juli 2025

Hamburger Treuhand Gesellschaft
Schomerus & Partner mbB
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zweigniederlassung Berlin

Steinert
Wirtschaftsprüfer

Schwunk
Wirtschaftsprüferin

Bei Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung ab­weichenden Form bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungs­vermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird. Auf § 328 HGB wird verwiesen.

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