Glossar

Lerne die Bedeutung der Begriffe rund um das Thema Erben und Vererben kennen.

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung der Eheleute oder Menschen in Lebenspartnerschaften. Erst wenn auch die hinterbliebene Person stirbt, soll der gesamte Nachlass einem Dritten zufallen (Schlusserbe).

Durch eine Bestattungsverfügung kann eine Person zu Lebzeiten festlegen, was mit dem Leichnam nach dem Tod geschehen soll. Inhalte können einerseits Bestimmungen zu Art und Ort der Bestattung sein. Andererseits kann auch bestimmt werden, wer die Totenfürsorge innehaben soll.

Die Bestattungsverfügung unterliegt keiner besonderen Form und muss nicht eigenhändig errichtet werden. Es genügt die Unterschrift. Damit der in der Verfügung geäußerte Wille der verstorbenen Person umgesetzt werden kann, sollte das Dokument gut auffindbar verwahrt und nicht dem Testament beigefügt werden, da dieses häufig erst nach der Bestattung eröffnet wird.

Eine Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass einer verstorbenen Person erbt. Eine miterbende Person darf nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Die einzelnen Personen werden als Miterb*innen im Unterschied zu Alleinerb*innen bezeichnet.

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das eine oder mehrere Personen als Erb*innen ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welcher Erbquote und welchen Verfügungsbeschränkungen die erbende Person unterliegt.

Neben dem Testament ist ein Erbvertrag eine weitere Möglichkeit, den Nachlass zu regeln. Das ist sinnvoll, wenn Du mit bestimmten Personen Vereinbarungen triffst, was mit dem Vermögen geschehen soll.

Wenn Du Dir unsicher bist, wie man ein Testament schreibt, kannst Du auch ein Notariat mit dieser Aufgabe beauftragen. Du erhältst eine ausführliche Beratung über den Inhalt und die rechtlichen Folgen. 

Ein*e Notar*in kann das Testament zur amtlichen Verwahrung an das Amtsgericht übergeben. Du kannst somit sicher sein, dass Dein Testament rechtlich einwandfrei ist und nicht verloren geht.

Es gibt einen gesetzlichen Erbanspruch (Pflichtteil), der dem Menschen, mit dem die verstorbene Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war, den Kindern oder, wenn es keine Kinder gibt, den Eltern zusteht – unabhängig davon, was im Testament vermerkt ist. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss bar ausgezahlt werden.

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat den Wunsch nach einer gerechten und zügigen Aufteilung des Nachlasses, dem Schutz des Vermögens, der Erhaltung des Familienfriedens und der finanziellen Absicherung der Familienmitglieder. Doch auch bei einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es Streit unter den Miterbenden geben oder eine Person, die Auflagen nicht erfüllen will.

Ein*e Testamentsvollstrecker*in wird in der Regel im Testament einer vererbenden Person ernannt und soll die Umsetzung der letztwilligen Verfügung sicherstellen. Alternativ kann auch eine durch die vererbende Person bevollmächtigte Person oder ein Nachlassgericht die Person für die Testamentsvollstreckung bestimmen. Der*die Testamentsvollstrecker*in hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Nachlass.

Mit einem Vermächtnis im Testament hinterlässt Du einer Person oder einer Organisation einen bestimmten Geldbetrag, eine Immobilie oder andere Gegenstände. Die Erbenden sind verpflichtet, das Vermächtnis gegenüber dem*der Begünstigten zu erfüllen. Dies hat den Vorteil, dass Du einen genauen Betrag festlegen kannst und so auch mehrere Organisation bedenken kannst.

Alle, die ohne Ehevertrag heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, leben rechtlich in einer Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute haben damit getrennte Vermögen: Alles, was den Eheleuten vor der Eheschließung jeweils gehört hat, bleibt auch danach jeweils Eigentum des einzelnen Ehepartners.

Weitere Informationen

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